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Erläuterung:

Eine Unterhaltsvereinbarung über den Ehegattenunterhalt muß nach den jetzt geltenden Gesetzesregelungen notariell geschlossen werden, sonst ist sie nicht wirksam.

Alternativ kann eine Unterhaltsvereinbarung auch im Rahmen eines Scheidungsverfahren vor Gericht protokolliert werden.

 

von:
Eva Gerz
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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