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Die letzte bedeutsame Unterhaltsrechtsreform trat zum 1.1.2008 in Kraft. Vor allem das Ehegattenunterhaltsrecht wurde reformiert.

Neu geregelt wurde die Erwerbsobliegenheit von kinderbetreuenden Eltern. Grundsätzlich muss ab einem Alter des Kindes von 3 Jahren eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. In welchem Umfang dann konkret gearbeitet werden muss, hängt wesentlich davon ab, bis zu welchen Zeiten die Kinder betreut werden können, z.B. im Kindergarten oder der OGS. Ab dem 1.1.2008 neu geregelt ist insbesondere auch die Möglichkeit, den Unteralt für den geschiedenen Ehegatten zu befristen, so dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz wegfällt. Dies war vor dem 1.1.2008 bei langer Ehedauer nicht möglich gewesen.

 

von:
Eva Gerz
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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