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Das Unterhaltsrecht ist das Kernstück des Familienrechts. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Verwandte in aufsteigender Linie sind sich zum Unterhalt verpflichtet. So können auch Kinder und Enkel für ihre Eltern und Großeltern herangezogen werden. Unterhaltsansprüche bestehen auch zwischen Ehegatten. Kinder betreuende nicht verheiratete Eltern sind verheirateten Eltern seit 2008 gleichgestellt. Dabei gilt immer: Grundsätzlich muss der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig sein. Oft ist Leistungsfähigkeit nicht gegeben. Dann liegt ein sog. Mangelfall vor. Dabei wird beachtet, dass dem Verpflichteten sein Lebensunterhalt in Form des sog. Selbstbehaltes verbleibt. Seit der Unterhaltsreform 2008 gehen minderjährige Kinder und Volljährige in Ausbildung anderen Berechtigten vor.

 

von:
Axel Willmann
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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