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Die Unterhaltspflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Grundsätzlich sind Verwandte in aufsteigender Linie sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet.

Ferner besteht eine Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten. Auch die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Eine Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern findet seit der Unterhaltsreform 2008 bei der Unterhaltspflicht nicht mehr statt. Ein Anspruch setzt auf der Seite des Anspruchsstellers Bedürftigkeit und auf Seiten des Verpflichteten Leistungsfähigkeit voraus. Dabei ist zu beachten, dass dem Verpflichten genug zum eigenen Leben verbleiben muss. Insoweit spricht man vom Selbstbehalt.

 

von:
Axel Willmann
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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