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Die richtige Unterhaltsberechnung setzt zunächst voraus, dass das unterhaltsrelevante Einkommen zutreffend ermittelt wird. Dabei geht es vor allem um die sog. Bereinigung des Einkommens, also den Abzug von Verbindlichkeiten und Aufwendungen von dem Nettoeinkommen.

Insbesondere berufsbedingte Aufwendungen spielen eine Rolle, aber auch Kreditschulden und Aufwendungen für die Altersvorsorge. 

Für die Berechnung des Kindesunterhalts wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. 

Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts wird von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zunächst der Unterhalt für Kinder, die im Unterhaltsrang vorgehen, insbesondere also minderjährige Kinder, abgezogen. Nur aus dem  verbleibenden Einkommen wird der Ehegattenunterhalt berechnet.

 

von:
Eva Gerz
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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