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Das bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, wann jemand von einem anderen eine Geldrente oder Naturalien für seinen Lebensunterhalt fordern kann. Vorausgesetzt ist regelmäßig Bedürftigkeit auf der einen und Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite.

Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB) sich zum Unterhalt verpflichtet. Das bedeutet, dass sowohl Kinder, wie auch Enkel, Eltern und Großeltern gegeneinander Ansprüche auf Unterhalt haben können. Ansprüche kann auch der getrenntlebende oder geschiedene Ehegatte sowie die Mutter eines nichtehelichen Kindes haben. Das Gesetz enthält keine Regelung, wie viel dem Verpflichteten für den eigenen Unterhalt verbleiben muss. Dieser sog. Selbstbehalt wurde von der Rechtsprechung entwickelt. Die Gerichte orientieren sich dabei überwiegend an der Berliner oder Düsseldorfer Tabelle. So beträgt der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern € 900,00, gegenüber dem Ehegatten € 1.000,00 und gegenüber den eigenen Eltern € 1.400,00. Unterhalt kann jedoch natürlich auch vertraglich vereinbart werden.

 

von:
Axel Willmann
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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