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Unterhalt Elternunterhalt Anwalt Rechtsanwalt
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www.unterhaltsratgeber.de»Rechtswörterbuch
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Stichwort:
Erläuterung: Vom Sozialhilferegreß spricht man, wenn die Sozialverwaltung (das Sozialamt) für Pflegeleistungen gezahlte Aufwendungen bei der Familie (Kinder, Eltern) des Pflegebedürftigen einfordert. Wenn pflegebedürftige Eltern ins Heim müssen, übernimmt die Pflegeversicherung die Pflegekosten. Allerdings werden nicht die Wohnkosten übernommen. Reicht die Altersvorsorge der Eltern für diese Kosten nicht aus, wird oft das Sozialamt bemüht. Allerdings ist die Sozialhilfe nachrangig. Wer Vermögen hat oder Schenkungen aus den letzten zehn Jahren zurückfordern kann, erhält zunächst keine staatlichen Hilfen. Sofern Sozialhilfe gezahlt werden muss, versuchen die Sozialämter diese Kosten von den Kindern zurückzufordern. Denn leistungsfähige Kinder sind ihren Eltern bei Bedürftigkeit gemäß §§ 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet. Der Selbstbehalt beträgt jedoch minimal € 1.400,00. Sofern dann ein Unterhaltsanspruch besteht, geht dieser auf den Träger der Sozialhilfe über. Im Ergebnis zahlt das Kind beim Sozialhilferegreß an den Sozialhilfeträger. von: Axel Willmann Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Sie wollen Herrn Willmann eine rechtliche Frage stellen? Nutzen Sie unsere Onlineberatung >>>
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