Selbstbehalt ist der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen mindestens für die Deckung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben muss.
Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt EUR 900,00 bei Erwerbstätigkeit, ist der Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig, dann beträgt er nur EUR 770,00. Eingerechnet ist eine Warmmiete von EUR 360,00. Diese Selbstbehalte gelten auch für volljährige unverheiratete Kinder bis 21 Jahre, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil wohnen. Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt EUR 1.100,00, gegenüber dem Ehegatten EUR 1.000,00.
Beim Elternunterhalt beträgt der Selbstbehalt EUR 1.400,00 zuzüglich 50 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Hier ist eine Warmmiete von EUR 450,00 eingerechnet.
Der Selbstbehalt beim Unterhalt für die Mutter/den Vater eines nichtehelichen Kindes beträgt EUR 1.000,00.
von:
Eva Gerz
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
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