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Erläuterung:

Recht oft reichen die finanziellen Mittel des Verpflichteten unter Beachtung seines angemessen Selbstbehaltes nicht aus, um die Ansprüche der Berechtigten vollständig zu erfüllen.

Man spricht dann von einem Mangelfall. Vor der Unterhaltsreform wurde dann das zur Verfügung stehende Geld anteilig verteilt. Heute sieht das Gesetz eine beim Mangelfall eindeutige Rangfolge vor. Minderjährige unverheiratete Kinder, die im Haushalt leben und sich in der Ausbildung befinden stehen im ersten Rang. Dann folgen Ehegatten, die gemeinsame Kinder betreuen und daraus einen Unterhaltsanspruch haben. Es folgen sonstige Ehegatten, Studenten, Enkelkinder, Eltern und sonstige Verwandte in aufsteigender Linie. Reicht das Geld nur für einen oder mehrere Ränge aus, gehen im Mangelfall die nachfolgenden Ränge leer aus.

 

von:
Axel Willmann
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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