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Geschiedenenunterhalt ist der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung. Seit der Unterhaltsreform zum Jahresbeginn 2008 ist die Eigenverantwortlichkeit geschiedener Ehegatten gesetzlich gestärkt worden.

Im Grundsatz soll nach der Scheidung jeder Ehegatte für sich selbst sorgen und sorgen können. Unterhaltsansprüche, also auch der Geschiedenenunterhalt, sind in den §§ 1570 bis 1576 BGB geregelt. Danach können Ehegatten unter verschiedenen Voraussetzungen, wie Betreuung gemeinsamer Kinder, Alter, Krankheit, Ausbildung oder Billigkeit dennoch Unterhalt beanspruchen. Diese Voraussetzungen müssen durchgängig vorliegen. Man spricht insoweit auch von einer Unterhaltskette. Durch die Unterhaltsreform wurde auch geregelt, dass der betreuende Elternteil grundsätzlich für 3 Jahre nach der Geburt nicht verpflichtet ist, eigene Einkünfte zu erzielen. Danach ist er regelmäßig entsprechend verpflichtet, wobei jedoch stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.

 

von:
Axel Willmann
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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