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Erläuterung:

Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und für die Entscheidung über Familiensachen zuständig.

Seit dem 1.9.2009 sind die Zuständigkeiten des Familiengerichts wesentlich erweitert worden. Das Familiengericht ist jetzt generell zuständig für Entscheidungen über sämtliche Ansprüche zwischen getrenntlebenden Eheleuten und geschiedenen Eheleuten. Bedeutsam ist diese Erweiterung z.B. für Streitigkeiten über gemeinsame Kreditschulden bei Trennung/Scheidung und Streitigkeiten über die steuerliche Zusammenveranlagung.

 

von:
Eva Gerz
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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