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Stichwort:
Erläuterung:

Unter Erwerbsobliegenheit versteht man die Last, nach Möglichkeit durch Einsatz der Arbeitskraft Einkünfte zu erzielen.

Diese Last kann sowohl den Unterhaltsberechtigten als auch den – verpflichteten treffen. Beide müssen sich zumutbare Arbeit suchen und diese auch aufnehmen. Sofern Kinder zu betreuen sind, oder wegen Alters oder Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist, gelten Ausnahmen. Einklagbar ist die Obliegenheit nicht. Wenn der Obliegenheit aber nicht nachgekommen wird, wird derjenige so gestellt, als hätte er die Einkünfte erzielt. Man spricht dann von fiktiven Einkünften. Die Erfüllung der Obliegenheit liegt daher zumeist im eigenen Interesse.

 

von:
Axel Willmann
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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