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Erläuterung:

So wie Eltern ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sein können, können auch Kinder zur Unterhaltsleistung an ihre Eltern und sogar Großeltern herangezogen werden.

Man spricht dann von Elternunterhalt; dieser ist in den §§ 1601 ff. BGB geregelt. Voraussetzung für Elternunterhalt ist, dass die Eltern bedürftig sind und die Kinder leistungsfähig sind. Häufig ist es der Fall, dass Eltern in ein Pflegeheim müssen und die Mittel nebst den Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen. Zumeist wird das Sozialamt helfen. Aber sofern möglich nimmt dieses bei den Kindern dann Regress. Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber eigenen Kindern, dem Ehegatten oder Exgatten sowie die eigene Altersvorsorge sind allerdings  vorrangig. Ferner muss dem Kind ein angemessener Selbstbehalt verbleiben. Gesetzliche Vorgaben zum Selbstbehalt bei Elternunterhalt hierzu gibt es nicht. Jedoch gibt die Düsseldorfer Tabelle einen Richtwert von mindestens € 1.400,00 vor. Soweit das Einkommen diese Grenze übersteigt, findet eine Anrechnung nur hälftig statt. Mehrere Verpflichtete haften für den Elternunterhalt nach ihren Einkommensverhältnissen.

 

von:
Axel Willmann
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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