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Erläuterung:

Ehegattenunterhalt bezeichnet den Unterhalt, der nach rechtskräftiger Scheidung zu zahlen ist.

Die Anspruchsgrundlagen sind in den §§ 1570 – 1576 BGB geregelt. Vorausgesetzt ist zum einen die Bedürftigkeit des einen und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten. Ehegattenunterhalt kann dann wegen der Betreuung von Kindern, Ausbildung, Krankheit, Alter oder sonstigen Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB) geschuldet sein. Mit der Unterhaltsreform 2008 wurde allerdings die Eigenverantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten im Gesetz festgelegt. Dies wirkt sich insbesondere in der Verpflichtung einer zumindest teilzeitigen beruflichen Tätigkeit ab dem 3. Lebensjahr eines zu betreuenden Kindes aus, sofern dies im Einzelfall möglich ist. Dabei trägt der betreuende Elternteil die Beweislast für Hinderungsgründe.

 

von:
Axel Willmann
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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