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Erläuterung:

Billigkeitsunterhalt ist in § 1576 BGB geregelt und eine Form des nachehelichen Unterhalts zwischen Geschiedenen.

Der Anspruch steht hinter den anderen Anspruchsgrundlagen wie Betreuungsunterhalt, Unterhalt wegen Ausbildung, Krankheit oder Alter zurück. Er wird nur gewährt, wenn schwerwiegende Gründe einem Unterhaltsausschluss entgegenstehen. Die Gerichte nehmen dann eine Abwägung zwischen den Interessen der geschiedenen Ehegatten vor. Als Beispiele können die Betreuung eines vorehelichen Kindes, das mit Zustimmung des anderen Ehegatten in die Ehegemeinschaft einbracht wurde, die Pflege von Angehörigen des Unterhaltsschuldners oder die Betreuung eines Pflegekindes, das während der Ehe in den Haushalt aufgenommen worden ist, genannt werden.

 

von:
Axel Willmann
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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