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Erläuterung:

Unterhalt ist gemäß § 1612 Abs. 3 BGB als Geldrente monatlich im Voraus zu gewähren, also als Barunterhalt.

In besonderen Fällen kann der Verpflichtete auch Sachleistungen, wie kostenloses Wohnen und Verköstigung erbringen. Dies wird als Naturalunterhalt bezeichnet und wird regelmäßig von dem betreuenden Elternteil geleistet. Darüber hinaus kann der Unterhaltsschuldner auch verpflichtet sein, zusätzlich zum Barunterhalt so genannten Sonderbedarf  zu zahlen. Dabei handelt es sich um außergewöhnliche Kosten, wie etwa die Kosten einer Klassenfahrt oder einer Operation. Regelmäßige Kosten sind demgegenüber aus dem Barunterhalt zu entrichten.

 

von:
Axel Willmann
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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