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Erläuterung:

Der Ausbildungsunterhalt betrifft sowohl den Kindesunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt. Ein Kind ist unterhaltsberechtigt, wenn es sich in einer Ausbildung befindet.

Das ist bei der Schulausbildung der Fall, aber auch noch bei einer Berufsausbildung oder während eines Studiums. Wenn eine Berufsausbildung absolviert wurde und danach ein Studium aufgenommen wird, muss Unterhalt aber nur dann gezahlt werden, wenn das Studium fachlich mit der Berufsausbildung zusammenhängt. Ein Ehegatte ist ebenfalls unterhaltsberechtigt, wenn er sich  in einer Berufsausbildung befindet. Kinder wie auch der Ehegatte sind aber verpflichtet, die Ausbildung zielstrebig zu betreiben. Anderenfalls kann kein Unterhalt verlangt werden.

 

von:
Eva Gerz
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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