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Aufstockungsunterhalt ist eine besondere Form des nachehelichen Unterhalts. Dadurch soll ein sozialer Abstieg des geschiedenen Ehegatten vermieden werden.

Beiden Ehegatten soll etwa gleich viel Geld zur Verfügung stehen. Nach der Unterhaltsrechtsreform gilt jedoch das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Aufstockungsunterhalt wird daher nur noch in Ausnahmefällen eine Rolle spielen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Ehegatte auf sein eigenes berufliches Fortkommen zugunsten der Familie völlig oder überwiegend verzichtet hat. Berechnet wird die Höhe dieses Unterhaltsanspruches aus der Differenz der Einkommen. Der Besserverdienende muss dann 3/7 dieser Differenz an den anderen Ehegatten zahlen. Manche Gerichte nehmen auch 40 % an.

 

von:
Axel Willmann
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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