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Betreff:
Kategorie:
Familienrecht
Frage:
guten tag, ich bin 41, meine frau ebenfalls. seit 1994 verheiratet. scheidung geplant für ende 2008. zwei kinder 10 und 13 jahre alt. getrennt lebend seit november 2004. meine frau hat angefangen zu studieren seit okt.2007 dauer 3 jahre an der privaten fachhochschule. fernstudium. sie hat früher eine abgeschlossenen berufsausbildung zur bankkauffrau gemacht. bisher (abgesehen von einigen teilzeitjobs kindererziehung und haushalt) mein netto einkommen beträgt 6200,- euro. die kinder leben zu einem drittel bei mir und 2 dritteln bei ihr. entsprechend ist der kindesunterhalt verteilt. wieviel unterhalt muss ich meiner frau nach neuer unterhaltsgesetzgebung zahlen ? und für welchen zeitraum ..?
mfg
Antwort:
Sehr geehrter Kunde,

eine genaue Berechnung des Unterhalts ist auf der Basis des mitgeteilten Sachverhalts leider nicht möglich. Das Nettoeinkommen ist zu bereinigen um berufsbedingten Aufwendungen, Altersvorsorgebeiträge, vorhandene Schulden, die aus der Ehe resultieren, und ähnliche Positionen. Falls Sie ein Eigenheim bewohnen, müsste unterhaltsrechtlich ein sog. Wohnvorteil berücksichtigt werden. Unklar ist auch, ob Sie z.B. einen Firmenwagen fahren. In diesem Fall müssten die ersparten Kosten für einen PKW einkommenserhöhend berücksicht werden.

Auch Steuererstattungen oder Steuernachzahlungen sind relevant bei einer Unterhaltsberechnung.

Bei der Berechnung des Unterhalts hat sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz grundsätzlich nichts geändert. Wesentlicher Punkt ist allerdings, dass die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Elternteils erheblich verschärft wurden. Daher ist hier die zentrale Frage, ob Ihre Frau anstatt des Studiums nicht arbeiten muss. Angesichts des Alters der Kinder ist in jedem Fall eine Teilzeittätigkeit zumutbar. Insoweit könnten Ihrer Frau fiktive Einkünfte zugerechnet werden, was ebenfalls auf die Höhe des Unterhalts Einfluss hat.

Das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz sieht keine festen Zeitgrenzen vor, bis wann Unterhalt zu zahlen ist. Nach § 1578 b BGB ist nur vorgesehen, dass der Unterhalt zeitlich oder/und der Höhe nach beschränkt werden kann, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Das ist hier der Fall, weil sie die berufliche Entwicklung zu Gunsten der Kinderbetreuung zurückgestellt hat. Insofern ist davon auszugehen, dass Sie noch einige Jahre für Ihre Ehefrau Unterhalt zahlen müssen. Eine genaue Zeitdauer kann leider nicht genannt werden, weil es jeweils dem Richter obliegt, was er für eine angemessene Unterhaltsdauer hält. Wie ausgeführt, gibt es keine vorgegebenen festen zeitlichen Grenzen je nach Ehedauer. Mit Rücksicht auf neuere Gerichtsentscheidungen, die allerdings noch die alte Gesetzeslage betrafen, müssen Sie wohl damit rechnen, dass Sie noch mindestens 5 Jahre Unterhalt zahlen müssen, eher länger. Es wird sich erst jetzt durch weitere Gerichtsentscheidungen herausstellen, wie die Gerichte mit der Begrenzungsmöglichkeit des § 1578 b BGB umgehen werden.





Mit freundlichen Grüßen


Eva Gerz

http://www.juracity.de
Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
11.02.2008
Preis:
75 €
Kunde:
rainfie
Experte:
Eva Gerz, Fachanwältin für Familienrecht
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