Sehr geehrter Herr S.,
das BGB sieht in § 1612 b ff. vor, dass lediglich Kindergeld und eigenes Einkommen der Kinder auf den Unterhalt verrechnet werden kann.
Ausnahmen bestehen dann, wenn eine Zahlung statt des Kindergeldes erfolgt. Dies ist beim Familienzuschlag der nicht der Fall.
Hierzu folgendes Urteil:
"2 UF 65/99;
Verkündet am:
22.09.1999
Oberlandesgericht Karlsruhe
Rechtskräftig: unbekannt!
Keine Anrechnung des Familienzuschlages auf Kindesunterhalt
Leitsatz des Gerichts:
Die auf den Kindesunterhalt anzurechnenden Leistungen ergeben sich abschließend aus den §§ 1612b uns § 1612c BGB. Danach scheidet eine Anrechnung beim kindbezogenen Anteil im Orts- bzw. Sozialzuschlag (Familienzuschlag) aus. Dies gilt auch, wenn sowohl der barunterhaltspflichtige als auch der das Kind betreuende Elternteil im öffentlichen Dienst ist."
Danach ist Ihre Frage leider mit "nein" zu beantworten.
Ich hoffe, zur Klärung verholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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