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Betreff:
Kategorie:
Familienrecht
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage bezieht sich auf den Unterhalt den ich meiner Ex- Frau (Scheidung 08/07) für unsere gemeinsamen Kinder (sieben und elf Jahre) zahle. Wir sind beide im Öffentlichen Dienst tätig und so besteht ein Anspruch auf einen kinderbezogenen Familienzuschlag (90,05€ je Kind) den die Mutter voll erhält.
Die Kinder leben bei ihrer Mutter und besuchen mich 14- tägig an den Wochenenden.
Den Ehegattenunterhalt haben wir gegenseitig ausgeschlossen.
Ich zahle bei einem Nettoeinkommen von ca. 2100€ seit dem 01.01.2008 588€ Unterhalt.
Da das Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag hälftig angerechnet wird stellt sich für mich die Frage ob eine Teilung des Zuschlages oder eine Verechnung beim Unterhalt möglich ist ?

Mit freundlichen Grüßen A.S.
Antwort:
Sehr geehrter Herr S.,

das BGB sieht in § 1612 b ff. vor, dass lediglich Kindergeld und eigenes Einkommen der Kinder auf den Unterhalt verrechnet werden kann.

Ausnahmen bestehen dann, wenn eine Zahlung statt des Kindergeldes erfolgt. Dies ist beim Familienzuschlag der nicht der Fall.

Hierzu folgendes Urteil:

"2 UF 65/99;

Verkündet am:
22.09.1999
Oberlandesgericht Karlsruhe
Rechtskräftig: unbekannt!

Keine Anrechnung des Familienzuschlages auf Kindesunterhalt

Leitsatz des Gerichts:

Die auf den Kindesunterhalt anzurechnenden Leistungen ergeben sich abschließend aus den §§ 1612b uns § 1612c BGB. Danach scheidet eine Anrechnung beim kindbezogenen Anteil im Orts- bzw. Sozialzuschlag (Familienzuschlag) aus. Dies gilt auch, wenn sowohl der barunterhaltspflichtige als auch der das Kind betreuende Elternteil im öffentlichen Dienst ist."

Danach ist Ihre Frage leider mit "nein" zu beantworten.

Ich hoffe, zur Klärung verholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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