Ich bin geschieden und möchte gern wieder Heiraten.
Ich bin Unterhaltspflichtig für vier Kinder. Müßte bei einer Heirat meine
Lebensgefährten auch für den Unterhalt der Kinder mit aufkommen.
Sehr geehrter Herr Fragensteller,
auf Grundlage der mir erteilten Informationen möchte ich Ihre Frage beantworten wie folgt.
Die zentrale und für Sie bedeutende Norm des Unterhaltsrechts lautet:
"§ 1601
Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."
Diese Norm begründet den Unterhaltsanspruch von Kindern an Eltern (und umgekehrt). Daraus folgt zugleich, dass spätere Ehegatten "fremden" Kindern grundsätzlich nicht verpflichtet sind. Etwas anderes gilt etwa beim Bezug von Arbeitslosengeld II, weil es darf auf die sog. Bedarfsgemeinschaft ankäme.
Allerdings kann das Einkommen Ihrer zweiten Frau Ihnen ausnahmesweise dann fiktiv zugerechnnet werden, wenn Ihr Einkommen niedrig und das zweiten Frau hoch ist. Hier ist jedoch eine genaue Sachverhaltsermittlung erforderlich.
Derzeit plant die Regierung jedoch die sog. Unterhaltsreform. Danach kann sich die Rangfolge noch ändern. Es ist beabsichtigt, der sog. Zweitfamilie bessere Chancen einzuräumen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass es zu Kindern in der Zweitehe kommt. Dann hat auch die zweite Ehefraue verbesserte Ansprüche und die Kinder gehen Ehefrauen im Mangelfall stets vor. Diese Änderungen dürften dann auch in Ihrem Interesse liegen. Auf blog.Juracity.de berichten wir über den Stand der Gesetzgebung.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Eine abschließende Beurteilung ist jedoch nur möglich, wenn das Alter der Kinder und die jeweiligen Einkommen bekannt sind. Dann könnte eine Unterhaltsberechnung vorgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Willmann
http://www.juracity.de