Das OLG Köln ging davon aus, dass die zeitliche Inanspruchnahme des Kindes durch den Abendkurs einschließlich Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts nicht ausschließe, in der verbleibenden Zeit einer Geringverdienertätigkeit nachzugehen. Da die Arbeitskraft des Kindes nicht durch die Abendschule ausgeschöpft sei, bestehe kein Unterhaltsanspruch, vielmehr müsse das volljährige Kind seinen Lebensunterhalt selbst verdienen.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser