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22.01.2007
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Eva Gerz

Fachanwältin für Familienrecht
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Volljähriges Kind, das in Abendkursen einen Schulabschluss nachholt, muss seinen Lebensunterhalt selbst verdienen

Das OLG Köln (Aktenzeichen 26 WF 151/05) hat entschieden, dass ein volljähriges Kind, das an einem einjährigen Abendkurs zur Erlangung des Abschlusses des zehnten Hauptschuljahres teilnimmt, verpflichtet ist, seinen Lebensunterhalt durch eine Geringverdienertätigkeit selbst sicherzustellen, und somit keinen Unterhaltsanspruch hat.

Das OLG Köln ging davon aus, dass die zeitliche Inanspruchnahme des Kindes durch den Abendkurs einschließlich Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts nicht ausschließe, in der verbleibenden Zeit einer Geringverdienertätigkeit nachzugehen. Da die Arbeitskraft des Kindes nicht durch die Abendschule ausgeschöpft sei, bestehe kein Unterhaltsanspruch, vielmehr müsse das volljährige Kind seinen Lebensunterhalt selbst verdienen.

 

Eva Gerz

Rechtsanwältin &

Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwälte Felser

 

 


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