dass bei Alleinerziehenden im Zweifelsfall auch dann nur ein Teilzeitjob zumutbar ist, wenn die Versorgung der Kinder in der Kita oder Schule ganztags gesichert ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit und die weiter erforderliche Erziehungs- und Versorgungsarbeit zu einer übermäßigen Belastung des Alleinerziehenden führt und damit unzumutbar ist. Der BGH hat den Instanzgerichten aufgegeben, eine nach dem Alter der Kinder abgestufte Arbeitspflicht zu bestimmen.
BGH XII ZR 109/05
Quelle: Spiegel-online
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht