Das Gesetz soll nun in etwas veränderter Form zum 1.1.2008 in Kraft treten.
Alle minderjährigen Kinder sind unterhaltsrechtlich vorrangig gegenüber sonstigen Unterhaltsberechtigten. Das wirkt sich im sog. Mangelfall aus.
Die Zeitdauer, die ein kinderbetreuender Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen kann, wird für Verheiratete und Nichtverheiratete angeglichen und soll grundsätzlich drei Jahre ab Geburt des Kindes betragen.
Danach kann weiterhin eine Unterhaltspflicht bestehen, was je nach Einzelfall zu beurteilen ist.
Der Unterhalt für geschiedene Ehegatten kann drastisch zeitlich und der Höhe nach eingeschränkt werden. Nur bei Fortbestehenden ehebedingter Nachteilen besteht ein Unterhaltsanspruch.
Eva Gerz
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Felser Rechtsanwälte
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