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02.11.2006
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Eva Gerz

Fachanwältin für Familienrecht
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Unterhalt: Wer sich selbständig macht, muss den bisherigen Unterhalt weiter zahlen, auch wenn er weniger Einkünfte hat

Das OLG Köln (Aktenzeichen 4 UF 172/05) hat entschieden, dass ein Unterhaltspflichtiger, der seine Arbeitsstelle gekündigt und sich selbständig gemacht hat, den Unterhalt nicht mit der Begründung kürzen kann, er habe weniger Einkünfte als vorher im Angestelltenverhältnis.Die Entscheidung betrifft die Problematik der Anrechnung fiktiven Einkommens.

Wer unterhaltsrechtlich vorwerfbar seine Einkünfte reduziert, kann nicht den Unterhalt kürzen. Dem Unterhaltspflichtigen werden vielmehr seine vorherigen Einkünfte fiktiv weiterhin zugerechnet.

 

Ein Unterhaltspflichtiger darf daher den Schritt in die Selbständigkeit unter Aufgabe einer abhängigen Beschäftigung nur wagen, wenn gesichert ist, dass er den bisherigen Unterhalt weiterhin zahlen kann. Der Unterhaltspflichtige muss einkalkulieren, dass er zunächst in der Anlaufphase der selbständigen Tätigkeit Einkommenseinschnitte hat. Daher muss durch finanzielle Reserven, Kredite oder öffentliche Zuschüsse gesichert sein, dass er gleichwohl in bisherigem Umfang den Unterhalt weiter zahlen kann, entschied das OLG Köln.

Eva Gerz

Rechtsanwältin &

Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwälte Felser

 

 


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