Das OLG Koblenz war der Ansicht, dass die Ehefrau die Höhe des eigenen Einkommens ungefragt dem Ehemann hätte mitteilen müssen. Da sie dies unterlassen habe, müsse sie die Detektivkosten des Ehemannes tragen, da die Einschaltung des Detektivs notwendig war.
Darüber hinaus nahm das Gericht an, dass mit dem Verschweigen eigener Einkünfte ein Verwirkungsgrund vorlag, der zum Wegfall oder jedenfalls zur Kürzung des Unterhalts führt.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser