Die Anrechnung fiktiven Einkommens findet immer dann statt, wenn der Unterhaltspflichtige unterhaltsbezogen vorwerfbar seine Einkünfte verringert bzw. aufgibt, z.B. durch Kündigung einer Arbeitsstelle.
Wenn nun der Unterhaltspflichtige einen Unfall erleidet, der zu einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit führt, so hat das OLG Hamm entschieden, müsse davon ausgegangen werden, dass der fiktive Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen würde. Aus diesem Grund könne dem Unterhaltspflichtigen nicht länger ein fiktives Gehalt zugerechnet werden mit der Folge, dass der Unterhalt fortan nach den tatsächlichen Einkünften zu bemessen ist.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser