Der BGH hat nun entschieden, dass der Unterhalt entfallen kann, wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Maßgeblich, so die Richter in Karlsruhe, sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalls. Denn grundsätzlich gibt es den Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur für drei Jahre. Dabei sind verheiratete und unverheiratete Paare gleichgestellt worden. Laut Gesetz ist dieser Zeitraum aber verlängerbar. Dabei kommt es nach der BGH - Entscheidung eben auch auf die Betreuungsmöglichkeiten an. Im Interesse des Kindes sei es auch möglich dem betreuenden Elternteil eine abgestufte Umstellung von einer Teilzeit- auf eine Vollzeittätigkeit zuzumuten.
Das Urteil finden Sie hier. Und ein Interview mit der Vorsitzenden des entsprechenden Senates beim BGH gibt es bei Spiegel-online.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht