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06-06-08

Unterhalt: Bei zwei Kindern im Grundschulalter ist nur eine Teilzeittätigkeit zumutbar

Das OLG Düsseldorf (Aktenzeichen II-2 WF 62/08) hat am 9.5.2008 entschieden, dass auch nach dem ab dem 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrecht dem alleinerziehenden Ehegatten, der zwei Kinder im Grundschulalter zu betreuen hat, nur eine Teilzeittätigkeit zumutbar ist.

Eine Vollzeiterwerbstätigkeit kann nach Ansicht des Gerichts nicht verlangt werden, weil Zeit verbleiben müsse, um die Kinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern, was bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht möglich sei.

 

Gerz

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwälte Felser

 


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