Eine Vollzeiterwerbstätigkeit kann nach Ansicht des Gerichts nicht verlangt werden, weil Zeit verbleiben müsse, um die Kinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern, was bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht möglich sei.
Gerz
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser