Der geschiedene Ehegatte hat somit keine Lebensstandardgarantie. Wer arbeiten kann, muss nach einer Übergangszeit mit dem eigenen Einkommen auskommen und hat keinen Anspruch mehr auf sog. Aufstockungsunterhalt. Eine Befristung des Aufstockungsunterhalts hat der Bundesgerichtshof in den entschiedenen Fällen selbst einer 20-jährigen Ehedauer angenommen.
Eva Gerz
Rechtsanwältin
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte