In Bezug auf Arbeitslosengeld, das im Abschluss an die Beendigung einer überobligatorischen Arbeit gezahlt wird, hat das OLG Köln nun, ebenso wie hinsichtlich einer Abfindung, die nach dem Ende einer überopbligatorischen Tätigkeit gezahlt wird, entschieden, dass dieses nicht auf fortdauernder überobligatorischer Arbeit beruht und daher in vollem Umfang in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser