Und der Mann bekam vom OLG recht. Die Inanspruchnahme des Ehegatten empfanden die Richter als grob unbillig. Nach Auffassung der Richter lag eine intakte Ehe vor, aus der die Ehefrau ausgebrochen sei. Danach dürfte ausbleibender Sex der Annahme einer intakten Ehe nicht entgegenstehen; soweit die rechtliche Würdigung.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht