Wie dieses Schonvermögen konkret angelegt ist, so sagt der BGH, bleibt dem Unterhaltspflichtigen überlassen. Es muss also keine Lebensversicherung abgeschlossen sein. Auch wenn das Geld auf dem Sparbuch angelegt ist, handelt es sich um Schonvermögen.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser