Das Arbeitseinkommen ist beispielsweise § 850 c Abs. 1 ZPO unpfändbar, wenn es bei Monatsgehalt oder Monatslohn nicht mehr als 985,15 Euro monatlich, bei Wochenlohn 226,72 Euro wöchentlich oder bei einer täglichen Entgeltzahlung 45,34 Euro täglich beträgt. Bei bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen ändert sich der Betrag entsprechend § 850 c Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Vollstreckungsgericht hat hier ein weites Ermessen. Mehr Infos dazu bei der Schuldnerberatung.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte