Das OLG Karlsruhe hat betont, dass gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht. Der Unterhaltspflichtige muss alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um den Mindestunterhalt für die Kinder zahlen zu können. Das OLG Karlsruhe hat demgemäß entschieden, dass der Taxifahrer gehalten sei, sich um eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit zu bemühen oder aber sich um eine Vollzeitstelle in einem anderen Beruf mit höherem Verdienst zu bewerben. Da der Taxifahrer nicht nachweisen konnte, dass er sich intensiv beworben hat, wurde ihm fiktives Gehalt unterstellt und er zu Kindesunterhaltszahlungen verurteilt.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser