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17.04.2007
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Eva Gerz

Fachanwältin für Familienrecht
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Kindesunterhalt: Nebentätigkeit trotz 42-Stundenwoche zumutbar

Das OLG Dresden (Aktenzeichen 21 UF 518/06) hat entschieden, dass ein Unterhaltspflichtiger sich beim Unterhalt für ein minderjähriges Kind nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen kann, sondern eine Nebentätigkeit aufnehmen muss, damit wenigstens der Mindestunterhalt gezahlt werden kann. In dem entschiedenen Fall arbeitete der Unterhalötspflichtige bereits 42 Stunden pro Woche. Gleichwohl forderte das OLG Dresden, dass eine Nebentätigkeit aufgenommen werden muss, damit Unterhalt gezahlt werden kann. Im konkreten Fall hielt das OLG Dresden eine Nebentätigkeit in einem Zeitumfang von 2 Stunden pro Woche für zumutbar.

 

Eva Gerz

Rechtsanwältin &

Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwälte Felser

 


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