Der BGH hat entschieden, dass Vermögen, das der eigenen Altersvorsorge dient, mit einem angemessenen Betrag dem Kind zu verbleiben hat und dabei die Art der Vermögensbildung unerheblich ist.
Bislang war schon geklärt in der Rechtsprechung, dass ein Kind ein Familieneigenheim nicht veräußern muss, um Unterhallt zahlen zu können. Das Eigenheim wurde als Altersvorsorge anerkannt. Einige Gerichte haben bei Geldvermögen anders geurteilt, so dass ein Kind, das Geldvermögen hatte im Wert eines Eigenheims, Unterhalt zahlen mußte. Dies führt zu Ungerechtigkeiten, denn wer seine Altersvorsorge nicht durch eine Immobilie betreiben will, sondern Kapitalvermögen bildet, darf nicht schlechter stehen als ein Eigenheimbesitzer.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser
Infos zu Kindesunterhalt, Elternunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt (Ehegattenunterhalt) auf www.unterhaltsratgeber.de