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31.08.2006
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Eva Gerz

Fachanwältin für Familienrecht
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Elternunterhalt: Schonvermögen bei Altersvorsorge des Kindes

Der BGH (Urteil vom 30.08.2006, Aktenzeichen XII ZR 98/04) entschied, dass dem Kind beim Elternunterhalt ein angemessenes Schonvermögen für die eigene Altersvorsorge zu belassen ist. Grundsätzlich muss ein Kind nicht nur aus eigenem Einkommen Elternunterhalt aufbringen. Eine Unterhaltspflicht kann auch bestehen, wenn Vermögen des Kindes vorhanden ist, aus dem Unterhaltszahlungen erbracht werden können. Dabei ist aber dem Kind ein sog. Schonvermögen zu belassen, das nicht für Unterhaltszahlungen einzusetzen ist.

Der BGH hat entschieden, dass Vermögen, das der eigenen Altersvorsorge dient, mit einem angemessenen Betrag dem Kind zu verbleiben hat und dabei die Art der Vermögensbildung unerheblich ist.

Bislang war schon geklärt in der Rechtsprechung, dass ein Kind ein Familieneigenheim nicht veräußern muss, um Unterhallt zahlen zu können. Das Eigenheim wurde als Altersvorsorge anerkannt. Einige Gerichte haben bei Geldvermögen anders geurteilt, so dass ein Kind, das Geldvermögen hatte im Wert eines Eigenheims, Unterhalt zahlen mußte. Dies führt zu Ungerechtigkeiten, denn wer seine Altersvorsorge nicht durch eine Immobilie betreiben will, sondern Kapitalvermögen bildet, darf nicht schlechter stehen als ein Eigenheimbesitzer.

 

Eva Gerz

Rechtsanwältin &

Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwälte Felser

 

 

Infos zu Kindesunterhalt, Elternunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt (Ehegattenunterhalt) auf www.unterhaltsratgeber.de

 

 


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