Der Verwirkungsgrund des "Fremdgehens" fällt unter die gesetzliche Regelung des § 1579 Nr. 6 BGB. Im Wortlaut heißt es dort, dass Verwirkung vorliegt, wenn dem Unterhaltsberechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt.
Die Rechtsprechung hat bisher gefordert, dass es sich um ein Ausbrechen aus einer "intakten" Ehe handeln muss, da sonst kein schwerwiegendes und eindeutig bei dem Berechtigten liegendes Fehlverhalten vorliege. Das OLG Frankfurt hat nun den Tatbestand des § 1579 Nr. 6 BGB bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die eheliche Treuepflicht verletzt wird, indem eine dauerhafte Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen wird.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser