Das OLG Zweibrücken war der Ansicht, dass bei der Ermittlung des Einkommens der Ehefrau, das der Berechnung ihres Ehegattenunterhalts zugrunde liegt, der Kindesunterhalt trotz Nichtzahlung abzuziehen ist, allerdings nur, wenn der Kindesunterhalt tituliert ist. Der so errechnete Ehegattenunterhalt kann aber bei Nichtzahlung des Kindesunterhalts nicht in voller Höhe gefordert werden. Vielmehr ist der Ehemann berechtigt, den Ehegattenunterhalt um den Kindesunterhalt zu kürzen.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser