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30.11.2006
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Eva Gerz

Fachanwältin für Familienrecht
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Ehegattenunterhalt kann gekürzt werden um den von der Ehefrau nicht gezahlten Kindesunterhalt

Das OLG Zweibrücken (Aktenzeichen 2 WF 103/06) hat entschieden, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann gekürzt werden kann um den von der Ehefrau nicht gezahlten Kindesunterhalt.In dem entschiedenen Fall war die Ehefrau gegenüber dem Ehemann unterhaltsberechtigt, da sie weniger Einkommen hatte als der Ehemann. Allerdings lebte bei dem Ehemann ein gemeinsames minderjähriges Kind. Die Ehefrau mußte für das Kind Kindesunterhalt an den Ehemann zahlen. Der Kindesunterhalt war tituliert, wurde jedoch von der Ehefrau nicht gezahlt.

Das OLG Zweibrücken war der Ansicht, dass bei der Ermittlung des Einkommens der Ehefrau, das der Berechnung ihres Ehegattenunterhalts zugrunde liegt, der Kindesunterhalt trotz Nichtzahlung abzuziehen ist, allerdings nur, wenn der Kindesunterhalt tituliert ist. Der so errechnete Ehegattenunterhalt kann aber bei Nichtzahlung des Kindesunterhalts nicht in voller Höhe gefordert werden. Vielmehr ist der Ehemann berechtigt, den Ehegattenunterhalt um den Kindesunterhalt zu kürzen.

 

Eva Gerz

Rechtsanwältin &

Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwälte Felser

 

 


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