geht nicht. Vielmehr muss der Unterhaltspflichtige eine Abänderungsklage führen, um sich künftig zugeknöpfter geben zu dürfen. Andernfalls kann auch weiterhin aus dem Titel vollstreckt werden. Und unter Umständen droht § 170 StGB auf eine Strafbarkeit wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht an.
Wer also sicher gehen will, sollte sich bei im Familienrecht versierten Rechtsanwälte eingehend beraten lassen.
Zahlreiche weitergehende Informationen finden Sie auf unserem Portal unterhaltsratgeber.de.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht